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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 11 KR 469/19 B   

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https://dejure.org/2020,14651
LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 11 KR 469/19 B (https://dejure.org/2020,14651)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.01.2020 - L 11 KR 469/19 B (https://dejure.org/2020,14651)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - L 11 KR 469/19 B (https://dejure.org/2020,14651)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R

    Krankenversicherung - Rentner - Altersrente nach schweizerischem Recht ist mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 11 KR 469/19
    a) Vergleichbarkeit im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V besteht, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung (Rente) entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. November 2016 - B 12 KR 22/14 R - SozR 4-2500 § 228 Nr. 1).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 11 KR 469/19
    b) Zwar hat der 4. Senat des BSG - ausgehend von den im Arbeitsförderungsrecht entwickelten und letztlich auch vom 12. Senat des BSG für das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung für die Gleichwertigkeit aus- und inländischer Rentenleistungen entwickelten Kriterien - angenommen, litauische Altersrenten seien von ihrer Grundkonzeption her deutschen Altersrenten vergleichbar (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 30).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 11 KR 469/19
    Eine solche besteht zum einen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, zum anderen, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten strittig bzw. klärungsbedürftig ist und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde (statt vieler Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 8. Dezember 2009 - 1 BvR 2733/06 - NJW 2010, 1129 m.w.N.).
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